Die Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger in Niederspannung (Strom) erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)t und greift dann ein, wenn der Verbrauch des Kunden keinem Lieferverhältnis mehr zugeordnet werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kunde von seinem derzeitigen Energieversorger nicht mehr beliefert wird bzw. werden kann, ohne dass ein neuer Lieferant die Belieferung aufgenommen hat. Der zuständige Grundversorger stellt in diesem Fall sicher, dass der Strom unterbrechungslos weiterfließt.
Gründe für die Belieferung in der Ersatzversorgung können beispielsweise sein:
- Kündigung des Netznutzungs- bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch den Netzbetreiber
- Insolvenz des bisherigen Lieferanten
- Kündigung des bisherigen Lieferanten oder durch den Kunden selbst und weiterer Bezug von Strom ohne zugeordneten Liefervertrag
- Fehlgeschlagener oder verzögerter Lieferantenwechsel - Versorgungslücke zwischen zwei Lieferverhältnissen (bisheriger Energielieferant hat Vertrag bereits beendet, neuer Energielieferant beliefert noch nicht)